© by pzweb                                                                        crashband 2012                                                         mail an webmaster  Statuten CRASH BAND Weinfelden 1. NAME UND ZWECK DES VEREINS 1.1 Name CRASH-BAND, Weinfelden 1.2 Zweck Die geselligen Anlässe fördern und dabei musizieren 1.3 Politik und Konfession Der Verein versteht sich als politisch und konfessionell neutral 2. MITGLIEDER 2.1 Mitglieder Der Verein besteht aus: - Aktivmitglieder - Passivmitglieder - Ehrenmitglieder - Gugger-Götti / Gugger-Gotti 2.2 Aktivmitglieder Aktivmitglieder sind verpflichtet, ehrlich und kollegial den anderen Mitgliedern zur Seite zu stehen, Streitigkeiten zu unterlassen und den Verein mit allen ihren verfügbaren Kräften zu unterstützen. 2.3 Passivmitglieder Passivmitglieder bezahlen einen Jahresbeitrag, der an der GV festgelegt wird. Ein Passivmitglied verpflichtet sich gegenüber dem Verein in keiner Weise. 2.4 Ehrenmitglieder Für besondere Verdienste kann ein Mitglied an der GV, mit einer ¾ Stimmenmehrheit aller anwesenden Aktivmitglieder zum Ehrenmitglied ernannt werden. Die Ehrenmitglieder verpflichten sich gegenüber dem Verein in keiner Weise. 2.5 Gugger-Götti/Gugger-Gotti Götti/Gotti sind Personen, die den Verein finanziell unterstützen. Ein Götti/Gotti verpflichtet sich gegenüber dem Verein in keiner Weise. 3. AUFNAHME IN DEN VEREIN 3.1 Welche Personen Alle Personen, die um das Wohlergehen der Band bemüht sind, können um die Aufnahme in den Verein nachfragen. 3.2 Aufnahme Über die definitive Aufnahme entscheidet die nächste GV mit einer Stimmenmehrheit aller anwesenden Mitglieder. 3.3 Haftung Der Verein übernimmt keine Haftung für eventuelle straf- oder zivilrechtliche Vergehen einzelner Mitglieder. Es besteht keine solidarische Haftung der Vereinsmitglieder. Der Verein haftet lediglich mit dem Vereinsvermögen. Eine private Haftung der Mitglieder aus Vereinsverbindlichkeiten ist ausgeschlossen. 4. AUSTRITT AUS DEM VEREIN 4.1 Mitteilung Austritte sind dem Vorstand schriftlich und bis spätestens 10 Tage vor der GV mitzuteilen. 4.2 Austritt Auf Wunsch eines Mitgliedes kann dieses auf das Ende des laufenden Kalendermonats austreten. 4.3 Dispensation Auf Antrag eines Mitgliedes kann dieses durch den Vorstand für längstens ein Jahr ganz oder teilweise von den Proben und Auftritten dispensiert werden. 4.4 Ansprüche Beim Austritt eines Mitgliedes hat dieses weder Anspruch auf das Vereinsvermögen, den Anteil seines Mitgliederbeitrages, noch auf das vom Verein zur Verfügung gestellte Instrument. 5. AUSSCHLUSS AUS DEM VEREIN 5.1 Ausschluss Sollte ein Mitglied trotz wiederholter Aufforderung und schriftlicher Mahnung seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommen, trotz Mahnung den Statuten zuwiderhandeln oder die CRASH-BAND in irgendeiner Weise schädigen, kann es bei einer ausserordentlichen GV ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss entscheidet das relative Mehr der anwesenden Mitglieder. 5.2 Suspension Bei einem Streitfall während eines Anlasses kann ein Mitglied vom anwesenden Vorstand suspendiert werden. 6. DIE ORGANE DES VEREIN 6.1 Organe Die CRASH-BAND besteht aus folgenden Organen: - Generalversammlung - Ausserordentliche GV - Vorstand - Revisionsstelle 6.2 Oberstes Organ Das oberste Organ des Vereins ist die GV unter Anwesenheit der Aktivmitglieder. Die GV oder a. GV ist beschlussfähig, wenn 75% der Aktivmitglieder anwesend sind. 6.3 Datum und Leitung der GV Die GV findet jeweils am 4. Dienstag im April statt und wird vom Präsidenten bis zum Schluss geleitet. Anträge von Mitgliedern sind dem Vorstand mindestens 10 Tage vor der GV schriftlich einzureichen. 6.4 Ständige Traktanden der GV - Wahl der Stimmenzähler - Mutationen - Protokoll der letzten GV - Jahresbericht des Präsidenten / musikalischen Leiters - Jahresbericht durch den Kassier / Revisionsbericht - Bestimmung über die Höhe der Aktiv- und Passivmitgliederbeiträge, Götti- und Gottibeiträge - Wahlen (Vorstand und Rechnungsrevisor) - Ehrungen - Anträge der Mitglieder - Instrumentenbesetzung - Diverses und Umfrage 6.4 Einberufung ausserordentliche GV (a.GV) Eine ausserordentliche GV kann jederzeit vom Vorstand oder von mindestens 5 Mitgliedern schriftlich einberufen werden. 6.5 Besuch der GV oder a. GV Die GV oder a. GV ist von allen Mitgliedern zu besuchen. Entschuldigungen sind bis spätestens eine Woche vorher an den Vorstand zu richten. 6.6 Der Vorstand Der Vorstand besteht aus: - Präsident - Aktuar - Kassier - Musikalischer Leiter (Vize-Präsident) - Bis zu drei Beisitzer mit besonderen Aufgaben Die gewählten Vorstandsmitglieder sind an der Vorstandssitzung stimmberechtigt. Doppelbesetzung eines Amtes ist möglich, jedoch nur mit 1 Stimme. 6.7 Aufgaben des Vorstandes Er bearbeitet die laufenden Geschäfte des Vereins. Er kann im Rahmen der Geschäftstätigkeit über die Finanzen des Vereins verfügen. Er erledigt die ihm zugetragenen Arbeiten ehrenamtlich. 6.9 Finanzielles Der Vorstand verfügt über das Vereinsvermögen bis zum Betrag von Fr. 500.00/Jahr frei. Für grössere Auslagen ist die Zustimmung der Generalversammlung notwendig. 6.10 Ausserordentliche Vorstandsrücktritte Im Laufe des Vereinsjahres ausscheidende Vorstandsmitglieder können an einer a. GV ersetzt werden. Ersatzvorstandsmitglieder sind bis zu nächsten GV im Amt. 6.11 Normale Vorstandsrücktritte Der Rücktritt eines Vorstandsmitgliedes muss bis spätestens 3 Monate vor der GV schriftlich beim Präsidenten eingereicht werden. 6.12 Revisionsstelle Die GV wählt auf die Dauer eines Vereinsjahres einen oder mehrere Rechnungsrevisoren, welche die Jahresrechnung zu prüfen und zu begutachten haben. Die Ergebnisse der Revisionstätigkeit sind zu Handen der GV schriftlich  einzureichen. 7.0 FINANZEN 7.1 Einnahmen Die finanziellen Einnahmen des Vereins bestehen aus: - Jahresbeiträge der Aktivmitglieder - Jahresbeiträge der Passivmitglieder - Beiträge der Gugger-Götti / - Gotti - Veranstaltungen - Plaketten- und Kleberverkauf - Spenden 7.2 Höhe der Beiträge Über die Höhe der Beiträge bestimmt die GV. Ein Teil des Mitgliederbeitrages wird erlassen, wenn das Mitglied im vorange-gangenen Vereinsjahr mindestens einmal für den Verein an einem Anlass mitgearbeitet hat, was dem Verein einen Beitrag vom Veranstalter dieses Anlasses eingebracht hat. Über die Höhe dieses Teilerlasses entscheidet die GV. 7.3 Dauer des Vereinsjahres Das Vereinsjahr beginnt per 01. März und endet mit dem 28. (bzw. 29.) Februar. 7.4 Haftung des Vereins Die Haftung des Vereins erstreckt sich ausschliesslich auf die Höhe des Vereinsvermögens. 7.5 Instrumente des Vereins Wird einem Mitglied ein Instrument leihweise übergeben, so wird dies mit dem Präsidenten oder Aktuar vertraglich festgehalten. Für die Wartung und Haftung kommt der jeweilige Benützer voll und ganz auf. Das Instrument ist dem musikalischen Leiter im gleichen Zustand zurückzugeben wie es angenommen wurde. Für die Reparatur und Verluste haftet der Benützer voll und ganz. Der Instrumentenverleih wird vertraglich festgehalten und zugleich ein Depot von Fr. 100.00 eingezogen. Für allfällige Verluste oder Reparaturen wird der Betrag mit dem Depot verrechnet. Jugendliche in Ausbildung werden vom Verein unterstützt. 7.6 Instrumentenverteilung Der Spielleiter entscheidet über die Besetzung der Instrumente mit Absprache der jeweiligen Person, die das Instrument besetzen sollte. Falls ein Mitglied mehr als 24 Proben pro Jahr versäumt, muss es auf Antrag des Vorstandes, sein Instrument dem Verein zur Verfügung stellen. 8.0 Wahlverfahren 8.1 Abstimmungen Die an der GV zu treffenden Abstimmungen sind offen durchzuführen. Wo in den Statuten nichts anderes vermerkt ist, gilt die einfache Stimmenmehrheit. 8.2 Stichentscheid Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid. 9.0 STATUTENREVISIONEN UND ÄNDERUNGEN 9.1 Beschluss Statutenrevisionen und Änderungen können nur anlässlich einer GV oder a. GV beschlossen werden. 10. AUFLÖSUNG DES VEREINS 10.1 Mindestmitgliederzahl Eine Auflösung des Vereins erfolgt nur, wenn weniger als 6 Mitglieder für das Weiterbestehen des Vereins einstehen. 10.2 Auflösungskommission Wird die Auflösung des Vereins beschlossen, tritt eine dreiköpfige Kommission in Kraft, die von der GV gewählt wird. 10.3 Verwendung des Vereinsvermögens bei Auflösung Bei der Auflösung des Vereins wird das gesamte Vereinsvermögen einer wohltätigen Institution gespendet. 11. ALLGEMEINES 11.1 Statuten Die Statuten regeln das Verhältnis im Verein und sind somit für alle Mitglieder verbindliche Richtlinien. 11.2 Teilnahme an den Auftritten Schnuppercrasher sowie Aktivmitglieder (gilt nicht für Gastgugger) müssen mindestens 50 % der Proben besuchen, damit sie an den Auftritten teilnehmen können. Auf begründetes, schriftliches Gesuch hin, kann der vorstand im Einzelfall eine Ausnahme-bewilligung für die Teilnahme an den Auftritten erteilen.
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