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Statuten
CRASH BAND
Weinfelden
1. NAME UND ZWECK DES VEREINS
1.1 Name
CRASH-BAND, Weinfelden
1.2 Zweck
Die geselligen Anlässe fördern und dabei musizieren
1.3 Politik und Konfession
Der Verein versteht sich als politisch und konfessionell neutral
2. MITGLIEDER
2.1 Mitglieder
Der Verein besteht aus:
- Aktivmitglieder
- Passivmitglieder
- Ehrenmitglieder
- Gugger-Götti / Gugger-Gotti
2.2 Aktivmitglieder
Aktivmitglieder sind verpflichtet, ehrlich und kollegial den anderen Mitgliedern zur Seite zu stehen, Streitigkeiten zu unterlassen
und den Verein mit allen ihren verfügbaren Kräften zu unterstützen.
2.3 Passivmitglieder
Passivmitglieder bezahlen einen Jahresbeitrag, der an der GV festgelegt wird. Ein Passivmitglied verpflichtet sich gegenüber
dem Verein in keiner Weise.
2.4 Ehrenmitglieder
Für besondere Verdienste kann ein Mitglied an der GV, mit einer ¾ Stimmenmehrheit aller anwesenden Aktivmitglieder zum Ehrenmitglied
ernannt werden. Die Ehrenmitglieder verpflichten sich gegenüber dem Verein in keiner Weise.
2.5 Gugger-Götti/Gugger-Gotti
Götti/Gotti sind Personen, die den Verein finanziell unterstützen. Ein Götti/Gotti verpflichtet sich gegenüber dem Verein in keiner Weise.
3. AUFNAHME IN DEN VEREIN
3.1 Welche Personen
Alle Personen, die um das Wohlergehen der Band bemüht sind, können um die Aufnahme in den Verein nachfragen.
3.2 Aufnahme
Über die definitive Aufnahme entscheidet die nächste GV mit einer Stimmenmehrheit aller anwesenden Mitglieder.
3.3 Haftung
Der Verein übernimmt keine Haftung für eventuelle straf- oder zivilrechtliche Vergehen einzelner Mitglieder. Es besteht keine solidarische
Haftung der Vereinsmitglieder. Der Verein haftet lediglich mit dem Vereinsvermögen. Eine private Haftung der Mitglieder aus
Vereinsverbindlichkeiten ist ausgeschlossen.
4. AUSTRITT AUS DEM VEREIN
4.1 Mitteilung
Austritte sind dem Vorstand schriftlich und bis spätestens 10 Tage vor der GV mitzuteilen.
4.2 Austritt
Auf Wunsch eines Mitgliedes kann dieses auf das Ende des laufenden Kalendermonats austreten.
4.3 Dispensation
Auf Antrag eines Mitgliedes kann dieses durch den Vorstand für längstens ein Jahr ganz oder teilweise von den Proben und Auftritten
dispensiert werden.
4.4 Ansprüche
Beim Austritt eines Mitgliedes hat dieses weder Anspruch auf das Vereinsvermögen, den Anteil seines Mitgliederbeitrages, noch auf das
vom Verein zur Verfügung gestellte Instrument.
5. AUSSCHLUSS AUS DEM VEREIN
5.1 Ausschluss
Sollte ein Mitglied trotz wiederholter Aufforderung und schriftlicher Mahnung seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein
nicht nachkommen, trotz Mahnung den Statuten zuwiderhandeln oder die CRASH-BAND in irgendeiner Weise schädigen,
kann es bei einer ausserordentlichen GV ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss entscheidet das relative Mehr der anwesenden
Mitglieder.
5.2 Suspension
Bei einem Streitfall während eines Anlasses kann ein Mitglied vom anwesenden Vorstand suspendiert werden.
6. DIE ORGANE DES VEREIN
6.1 Organe
Die CRASH-BAND besteht aus folgenden Organen:
- Generalversammlung
- Ausserordentliche GV
- Vorstand
- Revisionsstelle
6.2 Oberstes Organ
Das oberste Organ des Vereins ist die GV unter Anwesenheit der Aktivmitglieder. Die GV oder a. GV ist beschlussfähig, wenn 75% der
Aktivmitglieder anwesend sind.
6.3 Datum und Leitung der GV
Die GV findet jeweils am 4. Dienstag im April statt und wird vom Präsidenten bis zum Schluss geleitet. Anträge von Mitgliedern sind dem
Vorstand mindestens 10 Tage vor der GV schriftlich einzureichen.
6.4 Ständige Traktanden der GV
- Wahl der Stimmenzähler
- Mutationen
- Protokoll der letzten GV
- Jahresbericht des Präsidenten / musikalischen Leiters
- Jahresbericht durch den Kassier / Revisionsbericht
- Bestimmung über die Höhe der Aktiv- und Passivmitgliederbeiträge, Götti- und Gottibeiträge
- Wahlen (Vorstand und Rechnungsrevisor)
- Ehrungen
- Anträge der Mitglieder
- Instrumentenbesetzung
- Diverses und Umfrage
6.4 Einberufung ausserordentliche GV (a.GV)
Eine ausserordentliche GV kann jederzeit vom Vorstand oder von mindestens 5 Mitgliedern schriftlich einberufen werden.
6.5 Besuch der GV oder a. GV
Die GV oder a. GV ist von allen Mitgliedern zu besuchen. Entschuldigungen sind bis spätestens eine Woche vorher an den Vorstand zu
richten.
6.6 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
- Präsident
- Aktuar
- Kassier
- Musikalischer Leiter (Vize-Präsident)
- Bis zu drei Beisitzer mit besonderen Aufgaben
Die gewählten Vorstandsmitglieder sind an der Vorstandssitzung stimmberechtigt. Doppelbesetzung eines Amtes ist möglich, jedoch nur
mit 1 Stimme.
6.7 Aufgaben des Vorstandes
Er bearbeitet die laufenden Geschäfte des Vereins. Er kann im Rahmen der Geschäftstätigkeit über die Finanzen des Vereins verfügen. Er
erledigt die ihm zugetragenen Arbeiten ehrenamtlich.
6.9 Finanzielles
Der Vorstand verfügt über das Vereinsvermögen bis zum Betrag von Fr. 500.00/Jahr frei. Für grössere Auslagen ist die Zustimmung der
Generalversammlung notwendig.
6.10 Ausserordentliche Vorstandsrücktritte
Im Laufe des Vereinsjahres ausscheidende Vorstandsmitglieder können an einer a. GV ersetzt werden. Ersatzvorstandsmitglieder sind bis
zu nächsten GV im Amt.
6.11 Normale Vorstandsrücktritte
Der Rücktritt eines Vorstandsmitgliedes muss bis spätestens 3 Monate vor der GV schriftlich beim Präsidenten eingereicht werden.
6.12 Revisionsstelle
Die GV wählt auf die Dauer eines Vereinsjahres einen oder mehrere Rechnungsrevisoren, welche die Jahresrechnung zu prüfen und zu
begutachten haben. Die Ergebnisse der Revisionstätigkeit sind zu Handen der GV schriftlich einzureichen.
7.0 FINANZEN
7.1 Einnahmen
Die finanziellen Einnahmen des Vereins bestehen aus:
- Jahresbeiträge der Aktivmitglieder
- Jahresbeiträge der Passivmitglieder
- Beiträge der Gugger-Götti / - Gotti
- Veranstaltungen
- Plaketten- und Kleberverkauf
- Spenden
7.2 Höhe der Beiträge
Über die Höhe der Beiträge bestimmt die GV. Ein Teil des Mitgliederbeitrages wird erlassen, wenn das Mitglied im vorange-gangenen
Vereinsjahr mindestens einmal für den Verein an einem Anlass mitgearbeitet hat, was dem Verein einen Beitrag vom
Veranstalter dieses Anlasses eingebracht hat. Über die Höhe dieses Teilerlasses entscheidet die GV.
7.3 Dauer des Vereinsjahres
Das Vereinsjahr beginnt per 01. März und endet mit dem 28. (bzw. 29.) Februar.
7.4 Haftung des Vereins
Die Haftung des Vereins erstreckt sich ausschliesslich auf die Höhe des Vereinsvermögens.
7.5 Instrumente des Vereins
Wird einem Mitglied ein Instrument leihweise übergeben, so wird dies mit dem Präsidenten oder Aktuar vertraglich festgehalten. Für die
Wartung und Haftung kommt der jeweilige Benützer voll und ganz auf. Das Instrument ist dem musikalischen Leiter
im gleichen Zustand zurückzugeben wie es angenommen wurde. Für die Reparatur und Verluste haftet der Benützer voll und ganz. Der
Instrumentenverleih wird vertraglich festgehalten und zugleich ein Depot von Fr. 100.00 eingezogen. Für allfällige Verluste oder
Reparaturen wird der Betrag mit dem Depot verrechnet. Jugendliche in Ausbildung werden vom Verein unterstützt.
7.6 Instrumentenverteilung
Der Spielleiter entscheidet über die Besetzung der Instrumente mit Absprache der jeweiligen Person, die das Instrument besetzen sollte.
Falls ein Mitglied mehr als 24 Proben pro Jahr versäumt, muss es auf Antrag des Vorstandes, sein Instrument dem Verein zur Verfügung
stellen.
8.0 Wahlverfahren
8.1 Abstimmungen
Die an der GV zu treffenden Abstimmungen sind offen durchzuführen. Wo in den Statuten nichts anderes vermerkt ist, gilt die einfache
Stimmenmehrheit.
8.2 Stichentscheid
Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid.
9.0 STATUTENREVISIONEN UND ÄNDERUNGEN
9.1 Beschluss
Statutenrevisionen und Änderungen können nur anlässlich einer GV oder a. GV beschlossen werden.
10. AUFLÖSUNG DES VEREINS
10.1 Mindestmitgliederzahl
Eine Auflösung des Vereins erfolgt nur, wenn weniger als 6 Mitglieder für das Weiterbestehen des Vereins einstehen.
10.2 Auflösungskommission
Wird die Auflösung des Vereins beschlossen, tritt eine dreiköpfige Kommission in Kraft, die von der GV gewählt wird.
10.3 Verwendung des Vereinsvermögens bei Auflösung
Bei der Auflösung des Vereins wird das gesamte Vereinsvermögen einer wohltätigen Institution gespendet.
11. ALLGEMEINES
11.1 Statuten
Die Statuten regeln das Verhältnis im Verein und sind somit für alle Mitglieder verbindliche Richtlinien.
11.2 Teilnahme an den Auftritten
Schnuppercrasher sowie Aktivmitglieder (gilt nicht für Gastgugger) müssen mindestens 50 % der Proben besuchen, damit sie an den
Auftritten teilnehmen können. Auf begründetes, schriftliches Gesuch hin, kann der vorstand im Einzelfall eine Ausnahme-bewilligung für
die Teilnahme an den Auftritten erteilen.
Statuten PDF